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Hollabrunn Aktuell


 

Änderungen bei der Hundeanmeldung ab dem 1. Juni


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Abgabepflichtig gemäß § 4 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 in Verbindung mit der Novelle vom 07. Juli 2022 ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes muss die Anmeldung bei der Stadtgemeinde Hollabrunn erfolgen.


-1.6.2023
Ab dem 18. Lebensjahr ist die Anmeldung persönlich sowie mittels Online-Anmeldeformular möglich.

Die Anmeldung ab dem 16. Lebensjahr ist in Ausnahmefällen, in Verbindung mit einer Einverständniserklärung der Eltern, persönlich beim zuständigen Mitarbeiter der Stadtgemeinde möglich.

Bitte nehmen Sie ab dem 01. Juni 2023 den Impfpass, den erforderlichen Sachkundenachweis, sowie eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindestversicherungssumme mit, damit alle Daten des Hundes erfasst werden können (Rasse, Farbe, Geschlecht, Alter, Name, Chipnummer, Daten des Vorbesitzers).

Bei der Anmeldung sind die jährliche Hundeabgabe und die einmaligen Kosten für die Hundeabgabemarke an der Amtskassa bar, mittels Bankomat oder bei einer Onlineanmeldung per Überweisung sofort zu bezahlen.
Nach der erfolgten Anmeldung und Bezahlung erhalten Sie von uns eine Hundeabgabemarke.

Laut NÖ Hundeabgabegesetz dürfen höchstens fünf Hunde, davon nur zwei Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, pro Haushalt gehalten werden.

Mit der Novelle vom 07. Juli 2022 § 4 NÖ Hundehaltegesetz müssen in Zukunft alle Hundehalter/innen bei einer Neuanmeldung ab dem 01. Juni 2023 gewisse Grundkenntnisse über die Haltung (allgemeiner Sachkundenachweis- NÖ Hundepass) und eine ausreichende Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung vorweisen.

Allgemeiner Sachkundenachweis-NÖ Hundepass:
Der allgemeine Sachkundenachweis ist nur einmalig zu absolvieren.

Übergangsbestimmung:
Für jene Hunde, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle gehalten wurden, muss kein allgemeiner Sachkundenachweis erbracht werden. Erst bei der neuerlichen oder Erstanschaffung eines Hundes muss der allgemeine Sachkundenachweis durch den Hundebesitzer absolviert und vorgelegt werden.

Haftpflichtversicherung
Mindestversicherungssumme von € 725.000, - pro Hund für Personen- und Sachschäden.

Übergangsbestimmung: Für alle vor dem 1. Juni 2023 gehaltenen Hunde muss bis 1. Juni 2025 die Haftpflichtversicherung auf die neue Mindestversicherungssumme angepasst und gemeldet werden.







Hundeabgabemarke:

Für jeden Hund ist nach Anmeldung gemäß § 7 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 eine Hundeab¬gabemarke gegen Erstattung der u.a. Selbstkosten auszufolgen.

Außerhalb des Hauses muss der Hund die Marke am Halsband oder am Brustgeschirr tragen. (ausgenommen Jagdhunde während ihrer Verwendung bei der Jagd).

Bei Verlust der Hundeabgabemarke wird Ihnen nach Erstattung der u.a. Selbstkosten eine Ersatzmarke übergeben.
Die Hundeabgabemarke ist als Lebensmarke zu verwenden und hat Gültigkeit solange der Hund bei der Stadtgemeinde Hollabrunn angemeldet ist. Bei Abmeldung des Hundes muss die Marke wieder bei der Stadtgemeinde abgegeben werden. Solange dies nicht erfolgt, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Kosten:

Nutzhund
Hundeabgabe jährlich € 6,54
Hundeabgabenmarke einmalig bei Anmeldung bzw. Verlust € 0,42

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde
Hundeabgabe jährlich € 70,00
Hundeabgabemarke einmalig bei Anmeldung bzw. Verlust € 0,71

für alle übrigen Hunde
Hundeabgabe jährlich € 25,00
Hundeabgabemarke einmalig bei Anmeldung bzw. Verlust € 0,42

Die Hundegabe ist eine Jahresabgabe und ist am 15. Februar eines jeden Jahres fällig. Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist er innerhalb eines Monats anzumelden und die Hundeabgabe sowie die Markengebühr in voller Höhe zu entrichten.

Nutzhund:

Als Nutzhunde gelten gemäß § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fällig¬keitsfrist (15. Februar) schriftlich zu beantragen.


Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential:

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind gemäß § 2 NÖ Hundehaltegesetz, Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.

Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

• Bullterrier • Dogo Argentino • Bandog
• Pit-Bull • Rottweiler • Tosa Inu
• American Staffordshire Terrier • Staffordshire Bullterrier


Wer einen der o.a. Hunde hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
In Niederösterreich dürfen höchstens zwei Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential je Haus¬halt gehalten werden.


Bei der Anmeldung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential sind zusätzlich zu den Angaben, welche im Impfpass erfasst sind, folgende Daten vorzulegen:

• Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde.
• Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt jener Einfriedung und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
• Nachweis der erweiterten Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
• Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
Mindestversicherungssumme für Personen- und Sachschäden: € 725.000,00 pro Hund.
Bei bestehenden Versicherungen muss eine Anpassung der Polizze erfolgen und eine Bestätigung bis zum 1. Juni 2025 bei der Stadtgemeinde vorgelegt werden.

Chip-Pflicht:

Gemäß § 24a Tierschutzgesetz müssen seit Anfang des Jahres 2010 alle Hunde, die in Österreich gehalten werden, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank registriert sein.

Maulkorb und/oder Leinenpflicht:

Das NÖ Hundehaltegesetz schreibt für alle Hunde an öffentlichen Orten eine generelle Leinen- oder Maulkorbpflicht vor.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind an öffentlichen Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.


Hundeabmeldung:

Bei der Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) ist bei der Abgabenbehörde schriftlich/online eine Meldung zu erstatten und die Hundeabgabemarke abzugeben. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe, d.h. wird der Hund nach dem 15. Februar eines jeden Jahres abgemeldet, gibt es keine anteilige Rückerstattung.

Wechselt ein/eine Hundehalter/in während des Kalenderjahres seinen/ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ist er/sie verpflichtet, seinen Hund bei der Abgabenbehörde des neuen Wohnsitzes anzumelden. Die Hundeabgabe ist bei der Anmeldung in der Höhe der gültigen Verordnung der dortigen Gemeinde nochmals zu entrichten, auch wenn die Abgabe am früheren Wohnort bereits bezahlt wurde.

Zusätzlich muss der erforderliche allgemeine/erweiterte Sachkundenachweis und alle weiteren Daten des Hundes bei der nächsten Gemeinde vorgelegt werden.

NÖ Hundepass Allgemeine Sachkunde

Kurse zum Sachkundenachweis werden in Hollabrunn angeboten vom Österreichischen Gebrauchshundeverein ÖGV Hollabrunn (Link) und der Tierklinik Hollabrunn Anicura (Link).



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